Zulassungsvoraussetzungen
Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer
1. einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und
2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
Antrag auf Zulassung (zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn einzureichen)
- ist an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will
- Lebenslauf mit Lichtbild
- eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein (amtlich beglaubigte Kopie)
- bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde (amtlich beglaubigte Kopie)
- Nachweis Schulabschluss (s. 1.) (amtlich beglaubigte Kopie)
- Die amtsärztliche Untersuchung ist wieder vorrangig der arbeitsmedizinischen Untersuchung durchzuführen - falls die amtsärztliche Untersuchung nicht mehr angeboten wird, benötigt das Landesprüfungsamt eine entsprechende Nichtdurchführungsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Bescheinigung aus dem arbeitsmedizinischem Zentrum nach G26.2 und G42 wird dann als gleichwertig anerkannt.
- amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf auf Zulassung (vier Wochen vor Lehrgangsbeginn einzureichen)
Bewerberinnen und Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen folgende Unterlagen über ihre Dienststelle ein:
- Zulassungsantrag
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Nachweis gesundheitliche Eignung (amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf)
- Amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf
Die amtsärztliche Untersuchung ist wieder vorrangig der arbeitsmedizinischen Untersuchung durchzuführen - falls die amtsärztliche Untersuchung nicht mehr angeboten wird, benötigt das Landesprüfungsamt eine entsprechende Nichtdurchführungsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Bescheinigung aus dem arbeitsmedizinischem Zentrum nach G26.2 und G42 wird dann als gleichwertig anerkannt.
Die Dienststelle bescheinigt bei der Weitergabe die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Geburtsschein (bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde) und den Besitz eines Hauptschulabschlusses oder eines entsprechenden Bildungsstandes welcher der Berufsschulpflicht genügt oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Downloads
- Anmeldeunterlagen für die Ausbildung zur / zum staatlich geprüften Desinfektor*in an der Akademie für Hygiene und Infektionsprävention in Hennef (Sieg)
- Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung zur / zum Desinfektor*in
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Natascha Land Simone Steinhauer | Tel.: 0211/3104-111 |
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